COVID-19 Bestimmungen

für den Seilbahn- ­und Schibetrieb

Lieber Fahrgast,

wir machen Sie darauf aufmerksam, dass in Umsetzung der von der Bundesregierung erlassenen COVID-19-Schutzmaßnahmen das Beförderungsticket ab Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nur im Zusammenhang mit einem vom Fahrgast zu erbringenden gültigen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr entsprechend der jeweiligen Verordnung (geimpft, genesen) zur Benutzung der Seilbahnanlage berechtigt. Für den Fall, dass die Laufzeit des Beförderungstickets (Saisonkarte, Mehrtageskarte, etc …) über die Geltungsdauer dieses Nachweises hinausgeht, liegt es ausschließlich in der Verantwortung des Fahrgastes, diesen Nachweis rechtzeitig vor Ablauf zu verlängern und zur Kontrolle vorzulegen.

Im Falle des Erwerbs für Dritte darf diese Karte nur an Personen weitergegeben werden, die zum Zeitpunkt der Verwendung über den erforderlichen gültigen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr verfügen. Sollte ein Fahrgast behördlich vorgeschriebene COVID-19-Schutzmaßnahmen nicht einhalten können oder wollen, so ist der Betreiber der Anlage verpflichtet, die Beförderung abzulehnen. Ein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung kann in diesen Fällen nicht geltend gemacht werden.


Kann oder will der Fahrgast die Umsetzung der aktuell gültigen, von der Bundesregierung erlassenen COVID-19-Schutzmaßnahmen nicht einhalten, wird der Saisonkartenpreis nicht rückerstattet.

Der Fahrgast akzeptiert mit der Bestellung den obenstehenden Hinweis auf die COVID-19-Bestimmungen betreffend den Seilbahn- ­und Schibetrieb für 2022/2023 zur Kenntnis genommen zu haben.

Dem Fahrgast ist damit bewusst, dass er verpflichtet ist, für die Nutzung der erworbenen Saison­karte die jeweils gültigen gesetzlichen/behördlichen Vorgaben einzuhalten, und dass die Nutzung allenfalls nur eingeschränkt, reduziert oder in gewissen Zeiträumen überhaupt nicht möglich sein könnte.

Dem Fahrgast ist bewusst, dass er im Falle des Erwerbs der Karte für Dritte kontrollieren muss, ob die betreffende Person zum Zeitpunkt der Verwendung über den erforderlichen gültigen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr verfügt.