Beförderungsbedingungen

Schlepplifte im Schigebiet Unterberg

  1. Die Benützung des Schleppliftes setzt skifahrerisches Können voraus.
  2. Personen mit lose herabhängenden Kleidungsstücken (z.B. Schal) werden nicht befördert.
  3. Der Fahrgast muss einen gültigen Fahrausweis besitzen.
  4. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. Hinweise sind zu beachten. Zuwiderhandelnde können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
  5. Kinder mit einer Körpergröße bis 1,00 m werden nicht alleine befördert. Die Beförderung von Kindern mit einer Körpergröße von 1,00 m bis 1,20 m ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung einer Aufsichtsperson, die das 15. Lebensjahr vollendet haben muss, zulässig. Das Vorsichherschieben von Kindern darf nur durch eine Person erfolgen, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und über besondere Übung bei der Benützung von Schleppliften verfügt. Das Mitsichtragen von Kindern während der Beförderung ist unzulässig. Alkoholisierte Personen sind von der Beförderung ausgeschlossen.
  6. Unfälle oder Schäden, die der Benützer bei seiner Beförderung erleidet, sind dem Personal unverzüglich bekanntzugeben.
  7. Die Benützung des Schleppliftes durch Personen mit Skibobs setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Die Beförderung ist stehend, wobei der Skibob zwischen den Beinen mitgeführt wird, oder sitzend zulässig. Bei sitzender Beförderung ist eine Anhängevorrichtung zu verwenden, die sich beim Verlassen der Schleppspur sowie bei Sturz selbständig vom Bügel löst. Die Benützung des Schleppliftes mit Monoski, Snowboard, Swingboard, Firngleiter bzw. anderen Kurzskieren und Langlaufskiern setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Monoski, Snowboard und Swingboard müssen mit Fangriemen oder Skistopper ausgerüstet sein. Die Benützung des Schleppliftes durch (geh)behinderte Personen mit Spezialsport- geräten („Mono-Skibob) setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Das Sportgerät muss über eine Stoppvorrichtung und einen für die herkömmlichen Schleppbügel passenden, einwandfrei funktionierenden Einhänge- und Aushänge- mechanismus verfügen. Dem Fahrgast muss es auf Grund der Konstruktion des Sportgeräts möglich sein, aus eigener Kraft die Einsteigstelle zu erreichen sowie die Aussteigstelle und die Trasse zu verlassen.
  8. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung sind die aktuell gültigen, von der Bundesregierung erlassenen COVID-19-Schutzmaßnahmen einzuhalten.

COVID-19 Bestimmungen

für den Seilbahn- ­und Schibetrieb

Lieber Fahrgast,

wir machen Sie darauf aufmerksam, dass allfällige, von der Bundesregierung erlassene COVID-19-Schutzmaßnahmen entsprechend der jeweiligen Verordnung bei der Benutzung der Seilbahnanlage umgesetzt werden.


Kann oder will der Fahrgast die Umsetzung der aktuell gültigen, von der Bundesregierung erlassenen COVID-19-Schutzmaßnahmen nicht einhalten, wird der Saisonkarten-/Wahlabo-Kartenpreis nicht rückerstattet.

Der Fahrgast akzeptiert mit der Bestellung den obenstehenden Hinweis auf allfällige COVID-19-Bestimmungen betreffend den Seilbahn- ­und Schibetrieb für 2022/2023 und nimmt dies zur Kenntnis.

Dem Fahrgast ist damit bewusst, dass er verpflichtet ist, für die Nutzung der erworbenen Saison­karte die jeweils gültigen gesetzlichen/behördlichen Vorgaben einzuhalten, und dass die Nutzung allenfalls nur eingeschränkt, reduziert oder in gewissen Zeiträumen überhaupt nicht möglich sein könnte.

Dem Fahrgast ist bewusst, dass im Falle des Erwerbs der Karte für Dritte dies ebenso Gültigkeit hat.